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BGH Urteil v. - IX ZR 217/22

Gesetze: § 134 Abs 1 InsO

Insolvenzanfechtung: Entgeltlichkeit einer neu bestellten Sicherheit

Leitsatz

Die Entgeltlichkeit einer neu bestellten Sicherheit ergibt sich nicht allein daraus, dass eine zuvor für die gleichen Verbindlichkeiten bestellte Sicherheit eine entgeltliche Leistung darstellte. Bei der Besicherung einer fremden Verbindlichkeit kommt es vielmehr darauf an, ob der Gläubiger eine ausgleichende Gegenleistung erbringt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:190924UIXZR217.22.0

Fundstelle(n):
DB 2024 S. 2624 Nr. 43
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 42
GmbHR 2025 S. 183 Nr. 4
NJW-RR 2024 S. 1370 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2024 S. 3048
WM 2024 S. 1909 Nr. 41
ZIP 2024 S. 2423 Nr. 41
ZIP 2025 S. 19 Nr. 1
ZIP 2025 S. 20 Nr. 1
FAAAJ-75934

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