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BGH Urteil v. - X ZR 106/22

Gesetze: Art 56 EuPatÜbk, § 4 PatG

Scheibenbremse III

Leitsatz

Scheibenbremse III

Die objektiv zweckmäßige Anwendung eines generellen, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehenden Mittels ist nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (Bestätigung von , GRUR 2021, 1277 Rn. 53 ff. - Führungsschienenanordnung).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:030924UXZR106.22.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-76061

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