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BGH Beschluss v. - XII ZR 62/22

Gesetze: § 415 Abs 1 ZPO

Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde

Leitsatz

1. Sind öffentliche Urkunden im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO echt und mangelfrei, erbringen sie den vollen Beweis dafür, dass die Erklärung des Urkundsbeteiligten mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet und nicht anders, abgegeben wurde.

2. Die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung ist nicht von der Beweiskraft erfasst; ob durch die Erklärung über eine Tatsache diese Tatsache selbst bewiesen wird, hat das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung zu entscheiden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:280824BXIIZR62.22.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2024 S. 1571 Nr. 24
RAAAJ-76082

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