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BGH Beschluss v. - IV ZB 37/23

Gesetze: § 1643 Abs 2 S 2 BGB vom , § 1643 Abs 3 S 1 BGB vom , § 1944 Abs 1 BGB, § 1945 Abs 1 BGB, § 1948 Abs 1 BGB

Nachlasssache: Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für die lenkende Ausschlagung eines werthaltigen Nachlasses

Leitsatz

Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F., § 1643 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. kommt für den Fall, dass ein als gewillkürter Erbe berufener Elternteil für sich im eigenen Namen und als vertretungsberechtigter Elternteil für das als Ersatzerbe eingesetzte Kind die gewillkürte Erbschaft bei werthaltigem Nachlass ausschlägt, um die gesetzliche Erbfolge zu ermöglichen und das gesetzliche Erbe für sich anzunehmen (sog. lenkende Ausschlagung), nicht in Betracht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:040924BIVZB37.23.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2025 S. 55 Nr. 1
NJW 2024 S. 3722 Nr. 51
NJW 2024 S. 3726 Nr. 51
SAAAJ-76099

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