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Allgemeinverfügung betreffend Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge – Hauptfeststellung auf den (Grundlagenbescheid) und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag – Hauptveranlagung auf den (Folgebescheid); Anordnungsruhe nach § 363 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenordnung (AO)
Bezug:
Auf Grund des § 363 Abs. 2 Satz 3 AO ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche nach § 347 AO gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge – Hauptfeststellung auf den (Grundlagenbescheid) – und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag – Hauptveranlagung auf den (Folgebescheid) -, in denen die Einspruchsführerin/der Einspruchsführer (§ 359 AO) geltend macht, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) nicht verfassungsgemäß sei, ruhen insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim Niedersächsischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens (Anordnungsruhe).
Die Anordnungsruhe umfasst nur diesen Teil der Einspruchsverfahren.
Betroffen davon sind Einsprüche gegen Bescheide für unbebaute und bebaute Grundstücke nach dem NGrStG (ohne land- und forstwirtschaftliches Vermögen).
Diese Verfügung gilt für bereits anhängige und auch für zukünftige Einsprüche, die mit der vorgenannten Begründung eingelegt wurden beziehungsweise werden.
Erläuterung:
Bei dem für die Grundsteuer zuständigen 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist ein Klageverfahren a...