Die Frage, ob ein "Geldgeschäft" (Darlehensgewährung, Beteiligungserwerb etc.) eines Freiberuflers ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat und damit nicht dem (notwendigen) Betriebsvermögen zuzuordnen wäre, ist aufgrund einer Abwägung der nach außen erkennbaren Motive zu beantworten. Ein eigenes wirtschaftliches Gewicht ist anzunehmen, wenn bei einem "Geldgeschäft" die Gewinnung eines Auftraggebers lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist. Dagegen ist ein eigenes wirtschaftliches Gewicht zu verneinen, wenn das Geschäft ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 828 BB 2001 S. 1726 Nr. 34 BB 2001 S. 2410 Nr. 47 BFH/NV 2001 S. 1329 Nr. 10 BFHE S. 386 Nr. 195 BStBl II 2001 S. 828 Nr. 20 DB 2001 S. 1859 DB 2001 S. 1859 Nr. 35 DStR 2001 S. 1425 DStR 2001 S. 1425 Nr. 34 DStRE 2001 S. 953 Nr. 18 FR 2001 S. 956 Nr. 18 INF 2001 S. 603 Nr. 19 NAAAA-96703