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BFH Urteil v. - VIII R 16/21

Gesetze: FGO § 65; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; AO § 122 Abs. 2; AO § 124 Abs. 1; AO § 128; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 362 Abs. 1; AO § 367 Abs. 2; GKG § 21

Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung

Leitsatz

1. NV: Veranlasst das Finanzgericht (FG) die Beteiligten, ein an das Finanzamt (FA) gerichtetes Schreiben des Steuerpflichtigen als beim FA angebrachte Klage anzusehen und entscheidet es darüber in der Sache, hebt der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren das angefochtene Urteil zur Klarstellung auf, wenn das Schreiben nicht als Klage verstanden werden kann.

2. NV: Lässt das FA den Steuerpflichtigen im Unklaren über die Rechtsform, in der es handeln will, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung jeder Rechtsbehelf statthaft, der gegen eine der möglichen Entscheidungsformen zulässig wäre. Das Prüfungsprogramm des Rechtsbehelfs, für den sich der Steuerpflichtige entscheidet, darf in einem solchen Fall nicht hinter dem des anderen —ebenfalls statthaften, aber vom Steuerpflichtigen nicht eingelegten— Rechtsbehelfs zurückbleiben.

3. NV: Entscheidet das FG zu Unrecht über eine vermeintliche Klage, werden die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.180624.VIIIR16.21.0- 2 -

Fundstelle(n):
AO-StB 2025 S. 11 Nr. 1
AO-StB 2025 S. 9 Nr. 1
BB 2024 S. 2390 Nr. 42
BFH/NV 2024 S. 1415 Nr. 12
NJW 2024 S. 10 Nr. 48
NWB-Eilnachricht Nr. 2/2025 S. 90
KAAAJ-76456

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