Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung
Leitsatz
Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2024:U.190624.IIR41.21.0
Fundstelle(n): BStBl 2025 II Seite 416 BFH/NV 2024 S. 1476 Nr. 12 DStRE 2024 S. 1311 Nr. 21 GStB 2025 S. 2 Nr. 1 HFR 2025 S. 70 Nr. 1 LAAAJ-76460