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BFH Urteil v. - II R 41/21 BStBl 2025 II S. 416

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 8 Satz 1

Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung

Leitsatz

Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.190624.IIR41.21.0

Fundstelle(n):
BStBl 2025 II Seite 416
BFH/NV 2024 S. 1476 Nr. 12
DStRE 2024 S. 1311 Nr. 21
GStB 2025 S. 2 Nr. 1
HFR 2025 S. 70 Nr. 1
LAAAJ-76460

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