Festsetzung von unbeziffertem Ordnungsgeld bei Rechtsverfolgung durch qualifizierten Verbraucherverband
Leitsatz
Der Grundsatz, dass es an der für eine sofortige Beschwerde notwendigen Beschwer des Gläubigers fehlt, wenn in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgelds angegeben wurde und das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach seinem Ermessen festgesetzt hat, gilt auch für die Rechtsverfolgung durch qualifizierte Verbraucherverbände im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (Fortführung von , GRUR 2024, 157 = WRP 2024, 215).
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:110924BIZB93.23.0
Fundstelle(n): BB 2024 S. 2497 Nr. 44 WM 2024 S. 1975 Nr. 42 BAAAJ-76566