Abschiebehaft und räumlich beschränkter Aufenthalt eines Ausländers; Prognose der Durchführbarkeit der Abschiebung
Leitsatz
1. Ist der Aufenthalt eines Ausländers bestandskräftig auf den Bezirk einer Ausländerbehörde beschränkt, kann er einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort nicht mehr begründen (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom - V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156 Rn. 13, vom - V ZB 13/11, InfAuslR 2012, 74 Rn. 5).
2. Der Ausländer ist gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG 2022 dem behördlichen Zugriff entzogen, wenn er nach Bekanntwerden seines Aufenthaltsorts diesen wechselt und der neue Aufenthaltsort der Ausländerbehörde (erneut) nicht bekannt ist.