Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit eines Arztes für die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (HEAE) - ambulante Behandlung von Flüchtlingen - Durchführung von Erstuntersuchungen und Beurteilung von Erstuntersuchungsbefunden - Infektionsschutz - Vereinbarung - Auftragsverhältnis - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der beigeladene Arzt während seiner Einsätze für den Kläger bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (im Folgenden: Erstaufnahmeeinrichtung) im Zeitraum von Oktober 2015 bis August 2019 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.