Gesetze: § 12 Abs 1 SGB 5, § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 109 Abs 4 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 17b KHG, § 17c Abs 1 S 1 Nr 2 KHG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 9 Abs 1 Nr 1 KHEntgG, § 280 Abs 1 S 2 BGB
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Verlegung eines Patienten - Vorliegen eines sachlichen Grunds - kein Erfordernis einer Wirtschaftlichkeitsprüfung - Risiko von Mehrkosten bei sachgrundloser Verlegung - Ausscheiden einer schuldhaften Pflichtverletzung bei sachgrundloser Verlegung nur, wenn das Krankenhaus von keinen Mehrkosten ausgehen durfte - Weiterbehandlung im eigenen Krankenhaus - keine Prüfung erforderlich, ob Verlegung wirtschaftlicher wäre
Leitsatz
1. Ein Krankenhaus muss im Falle einer Verlegung keine Wirtschaftlichkeitsprüfung anstellen, wenn diese durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
2. Verlegt ein Krankenhaus einen Versicherten ohne sachlichen Grund, trägt es in der Regel das Risiko dadurch verursachter Mehrkosten.
3. Bei einer sachgrundlosen Verlegung scheidet eine schuldhafte Pflichtverletzung nur aus, wenn das Krankenhaus trotz sorgfältiger Abschätzung ausnahmsweise davon ausgehen durfte, die Verlegung werde keine Mehrkosten verursachen.
4. Die Weiterbehandlung im eigenen Haus erfordert grundsätzlich keine Prüfung, ob eine Verlegung insgesamt wirtschaftlicher sein könnte (Weiterentwicklung von BSGE 135, 292 = SozR 4-2500 § 69 Nr 12).