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BSG Urteil v. - B 8 SO 4/23 R

Gesetze: § 61 S 1 SGB 12, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst f SGB 12, § 64f Abs 1 SGB 12, § 41 SGB 12, §§ 41ff SGB 12, § 44 Abs 1 S 1 SGB 11, § 166 Abs 2 SGB 6

Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Erstattung der Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung - anderweitige Sicherstellung einer angemessenen Alterssicherung - Prognose zur Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter - Einbeziehung des Sicherungsniveaus des Partners in die Prognoseentscheidung - Höhe der Beiträge

Leitsatz

1. Aufwendungen für Beiträge für eine angemessene Alterssicherung scheiden als Leistung der Hilfe zur Pflege aus, wenn bei prognostischer Beurteilung zu erwarten ist, dass die Pflegeperson Grundsicherung im Alter nicht wird in Anspruch nehmen müssen.

2. Bei der Prognoseentscheidung ist das Sicherungsniveau des Partners miteinzubeziehen.

3. Für die Berechnung der Höhe der Beiträge sind die Regelungen aus dem Recht der sozialen Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:080524UB8SO423R0

Fundstelle(n):
TAAAJ-76586

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