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BGH Urteil v. - VIa ZR 347/22

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb im Juli 2014 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten VW Golf VII Variant 2.0, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250924UVIAZR347.22.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-76628

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