Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - IV ZR 436/22

Gesetze: § 153 Abs 2 S 1 VVG, § 169 Abs 3 S 1 VVG, § 169 Abs 5 S 1 VVG, § 138 Abs 2 VAG, § 6 Abs 1 S 1 MindZV, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB

Private Rentenversicherung: Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung; Verteilung der Überschüsse; Wirksamkeit einer Klausel über die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren; Wirksamkeit von Bestimmungen zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und Kündigung

Leitsatz

1. Die für die Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (hier in der ab dem geltenden Fassung) festgelegte Quote von 90% bezieht sich nur auf die anzurechnenden Kapitalerträge und nicht auf die Differenz zwischen anzurechnenden Kapitalerträgen und rechnungsmäßigen Zinsen.

2. Weder die in § 153 Abs. 2 Satz 1 VVG geforderte Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren noch der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 138 Abs. 2 VAG verbieten es im Grundsatz, bei der Zuteilung der Überschüsse auf die überschussberechtigten Verträge den Verträgen mit einer höheren Garantieverzinsung eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zuzuteilen als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins.

3. Zur Wirksamkeit einer Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Rentenversicherung, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden.

4. Zur Wirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Rentenversicherung zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und Kündigung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:180924UIVZR436.22.1

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 3432 Nr. 47
NJW 2024 S. 3444 Nr. 47
NJW 2024 S. 8 Nr. 44
WM 2024 S. 1992 Nr. 43
ZIP 2024 S. 4 Nr. 39
IAAAJ-77083

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank