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BGH Urteil v. - EnZR 57/23

Gesetze: § 20 Abs 1 EnWG, § 32 EnWG, § 38 Abs 1 S 1 EnWG

Stromverteilung und -absatz: Zuordnung der Marktlokationen von Letztverbrauchern dem Bilanzkreis eines bestimmten Lieferanten durch den Stromnetzbetreiber; Ersatzversorgung in Fällen des Energiebezugs oberhalb der Niederspannung; Zuordnung der Lieferstelle bei Ausfall eines Energielieferanten in der Mittelspannung; Zuordnung der Marktlokation bei Ausfall eines Folgelieferanten; Rechtswidrigkeit der Bilanzkreiszuordnung wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot - Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden

Leitsatz

Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden

1.    Zur Wahrung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Stromnetzen darf der Netzbetreiber Marktlokationen von Letztverbrauchern nicht ohne sachlichen Grund dem Bilanzkreis eines bestimmten Lieferanten zuordnen.

2.    § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG, der für den Bereich der Niederspannung eine Ersatzversorgung anordnet, findet keine entsprechende Anwendung auf Fälle des Energiebezugs in höheren Spannungsebenen.

3.    Kommt es in der Mittelspannung zum Ausfall eines Energielieferanten und fehlt es an einer vertraglich vereinbarten Ersatzversorgung, ist die Lieferstelle für die Übergangszeit bis zu einer möglichen Anschlusssperre dem Bilanzkreis eines Energieversorgungsunternehmens zuzuordnen, das aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Netzbetreibers voraussichtlich in der Lage ist, die Versorgung kurzfristig sicherzustellen.

4.    Fällt ein Folgelieferant zu einem Zeitpunkt aus, in dem noch ein Lieferverhältnis mit einem anderen Versorger besteht, hat der Netzbetreiber übergangsweise die betreffende Marktlokation auch über das Vertragsende hinaus diesem Lieferanten zuzuordnen, wenn dieser weiter lieferfähig ist; das gilt auch, wenn mehrere Energieversorgungsunternehmen geeignet sind.

5.    War die Bilanzkreiszuordnung wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach § 20 Abs. 1 EnWG rechtswidrig, kann der Netzbetreiber die rückwirkende Zuordnung einer Lieferstelle zum Bilanzkreis des vertraglich verpflichteten Lieferanten innerhalb der Clearingfrist gemäß den Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom der Bundesnetzagentur (MaBiS) nicht mangels Zustimmung desjenigen Lieferanten verweigern, dem die Lieferstelle fehlerhaft zugeordnet worden war.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170924UENZR57.23.0

Fundstelle(n):
WM 2025 S. 358 Nr. 8
NAAAJ-77090

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