Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - I ZR 108/22

Gesetze: Art 72 Abs 3 S 2 EUV 528/2012, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG

Werbung für Biozidprodukte: Begriff "ähnliche Hinweise" im Sinne der Biozid-Verordnung; abstrakte Irreführungsgefahr; Bezeichnung eines Desinfektionsmittels als "hautfreundlich" - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II

Leitsatz

Hautfreundliches Desinfektionsmittel II

1. Der Begriff "ähnliche Hinweise" im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 umfasst jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte, der - wie die in dieser Bestimmung genannten Angaben - diese Produkte in einer Art und Weise darstellt, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder ihrer Wirksamkeit irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben (Anschluss an , GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 48] - dm-Drogerie Markt).

2. Den in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließlich der "ähnlichen Hinweise" liegt eine abstrakte Irreführungsgefahr zugrunde, die das Verbot entsprechender Werbeaussagen rechtfertigt. Auf eine konkrete Irreführung im Einzelfall kommt es nicht an.

3. Die Bezeichnung eines Biozidprodukts als "Hautfreundlich" stellt eine Angabe dar, die als "ähnlicher Hinweis" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 fällt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:101022UIZR108.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2434 Nr. 43
BB 2024 S. 2497 Nr. 44
NJW 2024 S. 3787 Nr. 52
NJW 2024 S. 3787 Nr. 52
NJW 2024 S. 9 Nr. 45
NJW-RR 2024 S. 1491 Nr. 23
WM 2025 S. 182 Nr. 4
ZIP 2024 S. 6 Nr. 43
wistra 2024 S. 4 Nr. 11
JAAAJ-77155

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank