Wirksame förmliche Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten setzt den vorherigen Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus
Leitsatz
1. NV: Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 der Zivilprozessordnung —ZPO—) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde (Anschluss an Senatsurteil vom - X R 14/21, BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588).
2. NV: Auch bei einer Zustellung in Geschäftsräumen an Samstagen muss zunächst versucht werden, die Zustellung durch persönliche Übergabe zu bewirken. Es kommt nicht darauf an, ob in dem Geschäftsraum tatsächlich eine Person anwesend war, die das Schriftstück persönlich hätte entgegennehmen können. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zustellperson einen Sachverhalt (vorheriger Versuch einer persönlichen Übergabe) beurkundet hat, der nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2024:U.250624.XR13.23.0
Fundstelle(n): AO-StB 2024 S. 330 Nr. 11 AO-StB 2024 S. 331 Nr. 11 BB 2024 S. 2453 Nr. 43 BFH/NV 2024 S. 1420 Nr. 12 DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 42 DStRE 2024 S. 1395 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2024 S. 3106 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2024 S. 3107 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2024 S. 888 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2024 S. 888 JAAAJ-77194