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BAG Urteil v. - 9 AZR 296/20

Gesetze: § 4 Abs 1 S 1 TzBfG, § 4 Abs 1 S 2 TzBfG, § 1 TVG, Art 9 Abs 3 GG, § 134 BGB, Anh EGRL 81/97

Tarifliche Altersfreizeit - Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter

Leitsatz

1. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung der tariflichen Altersfreizeit bestand nicht bereits unmittelbar nach § 2a Ziff. 1 MTV. Zwar hatte die Klägerin im September 2016 das 58. Lebensjahr vollendet und damit die vorgesehene Altersschwelle, deren Erreichen Voraussetzung für den Anspruch ist, erreicht. Als Teilzeitbeschäftigte ist sie jedoch nach § 2a Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 MTV von der tariflichen Leistung explizit ausgeschlossen.

2. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung der tariflichen Altersfreizeit folgt jedoch aus § 2a Ziff. 1 MTV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. § 2a Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 MTV benachteiligt in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer wegen ihrer Teilzeittätigkeit gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Die Benachteiligung wegen der Teilzeittätigkeit ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Als Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG hatte die Klägerin Anspruch auf die ihr seit September 2016 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Unrecht vorenthaltene vergütete Altersfreizeit in dem Umfang, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Zwar folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nur, dass die diskriminierende Regelung nach § 134 BGB nichtig ist. Jedoch kann die Diskriminierung allein durch eine „Anpassung nach oben“ beseitigt werden. Bei einer vereinbarten wöchentlichen Regelarbeitszeit der Klägerin von 20 Stunden und einer regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer von 38 Stunden beträgt der Umfang der der Klägerin anteilig zu gewährenden Altersfreizeit mindestens eine Stunde je Woche.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:090724.U.9AZR296.20.0

Fundstelle(n):
Nr. 14/2025 S. 879
Nr. 14/2025 S. 879
Nr. 50/2024 S. 3109
BB 2024 S. 2675 Nr. 46
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 48
XAAAJ-77399

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