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BAG Urteil v. - 8 AZR 253/20

Gesetze: Art 9 Abs 2 Buchst h EUV 2016/679, Art 9 Abs 3 EUV 2016/679, § 276 Abs 2 SGB 5

Datenschutz - Gesundheitsdaten - Verarbeitung durch Arbeitgeber - Medizinischer Dienst

Leitsatz

1. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Medizinischen Dienst, der von einer gesetzlichen Krankenkasse mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten beauftragt worden ist, kann nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO auch dann zulässig sein, wenn es sich bei dem Versicherten um einen eigenen Arbeitnehmer des Medizinischen Dienstes handelt.

2. Ein Arbeitgeber, der als Medizinischer Dienst Gesundheitsdaten eines eigenen Arbeitnehmers verarbeitet, ist weder nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung noch aufgrund nationaler Rechtsvorschriften ausnahmslos verpflichtet zu gewährleisten, dass kein anderer Beschäftigter Zugang zu diesen Daten hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:200624.U.8AZR253.20.0

Fundstelle(n):
Nr. 47/2024 S. 2903
Nr. 9/2025 S. 535
Nr. 9/2025 S. 535
NJW 2024 S. 10 Nr. 46
AAAAJ-77401

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