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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 4 KR 186/23

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Aufstehbett (Aufrichtbett) kann als Hilfsmittel der Sicherung der ärztlichen Krankenbehandlung und dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienen oder ein Pflegehilfsmittel darstellen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
VAAAJ-77459

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