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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 11 SB 274/23

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss richtig, vollständig und unmissverständlich sein, wenn sie auch Angaben, die gegebenenfalls nicht zwingend vorgeschrieben sind, enthält (Anschluss an BH - juris).

2. Die Benennung nur eines einzigen sicheren Übermittlungsweges iSd § 65a Abs. 4 Satz 1 SGG - hier der absenderauthentifizierten De-Mail - in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides erweckt den unzutreffenden Eindruck, es gebe insoweit nur diese Möglichkeit. Damit ist die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig und irreführend.

3. Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG.

Fundstelle(n):
EAAAJ-77482

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