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BGH Beschluss v. - V ZB 29/23

Gesetze: § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 30d Abs 1 S 1 Nr 3 ZVG, § 37 Nr 1 ZVG, § 43 Abs 1 ZVG, § 83 Nr 6 ZVG, § 83 Nr 7 ZVG, § 96 ZVG, § 248 InsO

Zwangsversteigerungsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe; Bestimmung des Versteigerungstermin durch Veröffentlichung im Internet; Einstellung des Verfahrens wegen Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung

Leitsatz

1. Bei der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe beschränkt werden, wenn und soweit es sich um tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Streitstoffs handelt.

2. Wird die Bestimmung des Versteigerungstermins durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde, in der das zu versteigernde Grundstück belegen ist, erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt (Fortführung von Senat, Beschluss vom - V ZB 41/13, NJW-RR 2014, 955 Rn. 10).

3. Die Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die zeitliche Anwendbarkeit der Norm.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:190924BVZB29.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 10 Nr. 46
NJW-RR 2024 S. 1440 Nr. 22
WM 2024 S. 2063 Nr. 44
ZIP 2024 S. 2892 Nr. 49
ZIP 2024 S. 4 Nr. 45
ZIP 2025 S. 247 Nr. 5
ZIP 2025 S. 247 Nr. 5
LAAAJ-77578

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