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BAG Urteil v. - 4 AZR 334/22

Gesetze: § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 260 ZPO, § 4 Abs 1 TVG, § 4 Abs 5 TVG, § 4a Abs 2 S 2 TVG

Verbandstarifvertrag - Einwirkungsanspruch - Beschwer - Bestimmtheit des Antrags

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über einen Anspruch der klagenden Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen den beklagten Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AGV MOVE), auf dessen Mitgliedsunternehmen einzuwirken, die von den Parteien geschlossenen Tarifverträge auf die Mitglieder der GDL anzuwenden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:120624.U.4AZR334.22.0

Fundstelle(n):
Nr. 51/2024 S. 3177
BB 2024 S. 2548 Nr. 44
FAAAJ-77635

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