Monistisch verfasste europäische Gesellschaft: Alleinige Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrats in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit geschäftsführenden Direktoren bei lediglich rechtlichem Vorteil für die Gesellschaft; Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft; Berufung auf Vertretungsmangel als Verstoß gegen Treu und Glauben
Leitsatz
1. In einer monistisch verfassten europäischen Gesellschaft steht dem Verwaltungsrat nach § 41 Abs. 5 SEAG die alleinige Vertretungsbefugnis auch in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit geschäftsführenden Direktoren zu, durch die die Gesellschaft lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt.
2. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, genügt in den Fällen des § 41 Abs. 5 SEAG die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats.
3. Einem geschäftsführenden Direktor, der entgegen § 41 Abs. 5 SEAG im Namen der Gesellschaft einen Vertrag mit sich selbst geschlossen hat, ist es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht ohne weiteres versagt, sich zum Nachteil der Gesellschaft auf diese Vorschrift zu berufen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:170924UXZR39.23.0
Fundstelle(n): Nr. 49/2024 S. 3022 Nr. 50/2024 S. 3090 Nr. 50/2024 S. 3090 AG 2025 S. 43 Nr. 1 BB 2024 S. 2562 Nr. 45 BB 2024 S. 2895 Nr. 50 BB 2024 S. 2900 Nr. 50 DStR-Aktuell 2024 S. 14 Nr. 45 WM 2024 S. 2058 Nr. 44 ZIP 2024 S. 2588 Nr. 44 ZIP 2025 S. 876 Nr. 15 ZIP 2025 S. 877 Nr. 15 CAAAJ-77649