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BFH Beschluss v. - X B 28/24

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2

Gehörsverletzung bei Übergehen des Kerns des Vorbringens eines Beteiligten

Leitsatz

1. NV: Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits in den Entscheidungsgründen nicht ein, handelt es sich regelmäßig um eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Gleiches gilt, wenn das Gericht den erkennbaren Kerngehalt des Vortrags des Beteiligten nicht ausschöpft.

2. NV: Weicht das aus dem Poststempel ersichtliche Datum von dem Absendevermerk der Behörde ab, gebührt regelmäßig dem Poststempel der Vorrang.

3. NV: Wenn ein Urteil angegriffen wird, das zu mehreren Verwaltungsakten (Streitgegenständen) ergangen ist, ist grundsätzlich erst die Rechtsmittelbegründungsschrift für die Konkretisierung des Umfangs der Urteilsanfechtung maßgebend. Wenn einzelne Streitgegenstände zwar nicht im Rubrum der Rechtsmittelschrift, wohl aber in der Rechtsmittelbegründungsschrift bezeichnet werden, ist das Urteil daher auch hinsichtlich dieser Streitgegenstände als angefochten anzusehen, sofern zuvor nicht ein ausdrücklicher und eindeutiger Rechtsmittelverzicht ausgesprochen worden ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.260924.XB28.24.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2517 Nr. 44
BB 2024 S. 2790 Nr. 48
BFH/NV 2024 S. 1427 Nr. 12
NAAAJ-77693

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