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BFH Beschluss v. - X S 43/23

Gesetze: FGO § 128 Abs. 1; FGO § 133a Abs. 1 Satz 2

Anhörungsrüge im Fall eines selbständigen Zwischenverfahrens

Leitsatz

NV: Die Beschränkung des § 133a Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), demzufolge eine Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statthaft ist, gilt nicht für Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzhofs in Bezug auf Beschlüsse eines Finanzgerichts, gegen die die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO statthaft ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.190924.XS43.23.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2024 S. 1422 Nr. 12
HFR 2025 S. 48 Nr. 1
XAAAJ-77694

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