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BFH Urteil v. - IV R 1/20 BStBl 2025 II S. 122

Gesetze: EStDV § 7 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 5 Satz 1; EStG § 16 Abs. 3 Satz 1; FGO i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes FGO i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes § 48

Zu den Besteuerungsfolgen der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs entweder gegen Versorgungsleistungen oder unter Vorbehalt des Nießbrauchs

Leitsatz

1. Während die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Beachtung der Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unter § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-DurchführungsverordnungEStDV— (seit 1999 § 6 Abs. 3 Satz 1 des EinkommensteuergesetzesEStG—) fällt, greift diese Norm bei der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehalt des Nießbrauchs nicht ein (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. , BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz 40).

2. Die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehalt des Nießbrauchs führt beim Übertragenden im Fall der Fortführung der gewerblichen Verpachtungstätigkeit nicht zu einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG, sondern zur Entnahme der übertragenen Wirtschaftsgüter. Der Vorbehaltsnießbraucher führt den verpachteten Gewerbebetrieb infolge der fehlenden Einstellung seiner gewerblichen Verpachtungstätigkeit fort.

3. Beim Tod des Vorbehaltsnießbrauchers geht —vorbehaltlich einer zuvor von ihm abgegebenen Aufgabeerklärung— sein dann weiterhin bestehender gewerblicher Verpachtungsbetrieb nach § 7 Abs. 1 EStDV bzw. § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG auf den Erwerber (Erben) über. Zu diesem Zeitpunkt werden die bisher im Privatvermögen des Erwerbers befindlichen Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen eingelegt.

4. § 48 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. des Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes gilt auch für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens am bereits anhängige Klageverfahren.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.080824.IVR1.20.0

Fundstelle(n):
BStBl 2025 II Seite 122
Nr. 45/2024 S. 2738
BB 2024 S. 2674 Nr. 46
BB 2024 S. 2674 Nr. 46
BFH/NV 2024 S. 1456 Nr. 12
BFH/PR 2025 S. 26 Nr. 2
BFH/PR 2025 S. 26 Nr. 2
DStR 2024 S. 2417 Nr. 43
DStRE 2024 S. 1398 Nr. 22
EStB 2024 S. 381 Nr. 11
EStB 2024 S. 383 Nr. 11
ErbStB 2025 S. 1 Nr. 1
ErbStB 2025 S. 2 Nr. 1
FR 2024 S. 1142 Nr. 24
GStB 2025 S. 1 Nr. 1
GmbHR 2025 S. 205 Nr. 4
GmbHR 2025 S. 213 Nr. 4
HFR 2025 S. 141 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2024 S. 3038
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2024 S. 3039
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2024 S. 882
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2024 S. 882
RAAAJ-77696

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