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BSG Urteil v. - B 1 KR 39/22 R

Gesetze: § 13 Abs 2 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 SGB 5, § 37 S 1 SGB 1, § 40 SGB 1, § 41 SGB 1, § 56 SGB 1, § 58 SGB 1, § 59 S 1 SGB 1, § 59 S 2 SGB 1, § 35 S 3 SGB 11, § 1922 Abs 1 BGB, Art 3 Abs 1 GG

(Krankenversicherung - Kostenerstattung - Erstattungsanspruch nach § 13 Abs 2 SGB 5 - Tod des Versicherten - gefestigte Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft - Nichtanwendbarkeit der Sondervorschriften zur Rechtsnachfolge - Übergang auf die Erben)

Leitsatz

1. Das Ende des Versichertenstatus in der gesetzlichen Krankenversicherung steht bei gewählter Kostenerstattung anstelle der Sachleistung dem Kostenerstattungsanspruch auch dann nicht entgegen, wenn Forderungen von Leistungserbringern erst danach fällig oder beglichen werden.

2. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Sachleistung vor, erwirbt ein Versicherter, der in der gesetzlichen Krankenversicherung Kostenerstattung gewählt hat, mit der Inanspruchnahme des Leistungserbringers eine gefestigte Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft auf Kostenerstattung.

3. Im Falle des Todes eines Versicherten, der in der gesetzlichen Krankenversicherung Kostenerstattung gewählt hat, gehen Ansprüche auf Kostenerstattung sowie Rechtspositionen im Sinne einer Anwartschaft auf Kostenerstattung auf die Erben nicht nach den die Rechtsnachfolge betreffenden Vorschriften des SGB I, sondern nach den zivilrechtlichen Vorschriften über.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:250624UB1KR3922R0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 1149 Nr. 16
XAAAJ-77895

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