Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 63 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Körperschaftsteuer – Besteuerung der Einkünfte aus im Gebiet eines Mitgliedstaats belegenen Immobilien – Ungleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Fonds – Steuerbefreiung nur der gebietsansässigen Fonds – Vergleichbarkeit der Situationen – Berücksichtigung der Steuerregelung für Anleger – Fehlen – Rechtfertigung – Erfordernis, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu gewährleisten – Erfordernis, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren – Fehlen
Leitsatz
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen gebietsfremde Spezialimmobilienfonds für Immobilieneinkünfte, die sie auf dem Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats beziehen, teilweise körperschaftsteuerpflichtig sind, gebietsansässige Spezialimmobilienfonds hingegen von dieser Steuer befreit sind.