Urheberrechtlicher Schutz von mittels Drohne gefertigter Luftaufnahmen - Über alle Berge
Leitsatz
Über alle Berge
Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Mit Hilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen unterfallen nicht der Panoramafreiheit.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:231024UIZR67.23.0
Fundstelle(n): BB 2024 S. 2690 Nr. 47 NJW 2025 S. 225 Nr. 4 NJW 2025 S. 228 Nr. 4 wistra 2024 S. 4 Nr. 12 JAAAJ-77998