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BGH Urteil v. - I ZR 112/23

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 5 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 7 UrhG, § 15 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 2 Nr 2 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 19a UrhG, § 121 Abs 4 S 1 UrhG, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 4 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 8 Abs 1 EGV 864/2007

Unterlassungsklage eines Fotografen gegen den Betreiber einer Online-Verkaufsplattform wegen Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung eines Lichtbildwerks - Manhattan Bridge

Leitsatz

Manhattan Bridge

1. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke (vgl. und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando; , BGHZ 233, 373 [juris Rn. 17 f.] - uploaded II und , BGHZ 234, 56 [juris Rn. 70 f.] - Youtube II) sind auf die Haftung von Online-Marktplätzen übertragbar.

2. Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist - wie der einer Video-Sharing- und Sharehosting-Plattform - grundsätzlich verpflichtet, nach einem klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung die dort eingestellten Angebote im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren auf gleichartige Verletzungen zu überprüfen und rechtsverletzende Inhalte zu sperren oder zu löschen. Bei Übertragung der für Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen geltenden Rechtsprechung muss den Besonderheiten von Online-Marktplätzen jedoch Rechnung getragen werden. Soweit nicht der angebotene Gegenstand selbst urheberrechtsverletzend ist, sondern das Angebot lediglich in einer urheberrechtsverletzenden Weise präsentiert wird, erstreckt sich die Prüfungspflicht des Plattformbetreibers im Regelfall allein auf gleichartig präsentierte Angebote, nicht aber auf jegliche Darstellungen des urheberrechtlich geschützten Werks.

3. Die Grundsätze der Haftung von Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke sind nicht auf eine Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf den Servern einer solchen Plattform übertragbar. Es verbleibt insoweit bei einer Haftung nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:231024UIZR112.23.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2625 Nr. 46
NJW 2024 S. 8 Nr. 47
ZIP 2024 S. 2929 Nr. 50
ZIP 2024 S. 2930 Nr. 50
ZIP 2024 S. 4 Nr. 45
ZIP 2025 S. 472 Nr. 8
TAAAJ-77999

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