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BGH Urteil v. - VII ZR 10/24

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 642 BGB, § 2 Abs 5 VOB B, § 6 Abs 2 Nr 1 VOB B, § 6 Abs 6 S 1 VOB B

VOB-Vertrag über einen Museumsneubau: Vorliegen einer Anordnung des Auftraggebers nach Vertragsstörung aufgrund einer Behinderung; Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Auftragnehmers wegen Bauzeitverzögerung

Leitsatz

1.    Eine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll (Fortführung von , WM 1992,1501).

2a.    Ob ein Verhalten oder eine Erklärung des Auftraggebers als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, beurteilt sich nach §§ 133, 157 BGB.

2b.    Liegt eine Störung des Vertrags aufgrund einer Behinderung vor, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führt, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden können, liegt nach diesem Maßstab keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B vor.

2c.    Auch die Übermittlung von Bauablaufplänen stellt keine Anordnung des Auftraggebers im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B dar, wenn mit ihnen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird. Dies gilt auch, wenn darin im Hinblick auf die Behinderungen und die deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verlängerten Ausführungsfristen zeitliche Konkretisierungen erfolgen.

3.    Der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B setzt voraus, dass die Bauzeitverzögerung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, genügen nicht als Voraussetzung dieses Anspruchs (Bestätigung von , NZBau 2006, 108; , WM 2000, 916 und , NJW 1998, 456).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:190924UVIIZR10.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 3716 Nr. 51
NJW 2024 S. 3721 Nr. 51
WM 2025 S. 528 Nr. 12
ZIP 2025 S. 5 Nr. 2
TAAAJ-78008

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