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BSG Urteil v. - B 8 SO 3/23 R

Gesetze: § 53 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12 vom , § 34 Abs 4 S 1 SGB 12 vom , § 2 Abs 2 S 1 SGB 12, § 19 Abs 3 SGB 12 vom , § 92 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 12 vom , § 92 Abs 2 S 2 SGB 12 vom , § 12 Nr 3 BSHG§47V

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Hilfe zum Besuch eines Gymnasiums - Taxikosten für Fahrten von und zur Schule - Einsatz von Einkommen und Vermögen - Bildung und Teilhabe - Verweis auf eine Beförderung durch die Eltern

Leitsatz

Ist bei fehlendem Schülerspezialverkehr der individuelle Transport einer behinderten Schülerin zur Schule erforderlich, hat der Träger der Eingliederungshilfe die Kosten hierfür unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Leistungsempfängerin und ihrer Eltern zu tragen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:080524UB8SO323R0

Fundstelle(n):
FAAAJ-78124

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