Gesetze: § 53 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12 vom , § 34 Abs 4 S 1 SGB 12 vom , § 2 Abs 2 S 1 SGB 12, § 19 Abs 3 SGB 12 vom , § 92 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 12 vom , § 92 Abs 2 S 2 SGB 12 vom , § 12 Nr 3 BSHG§47V
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Hilfe zum Besuch eines Gymnasiums - Taxikosten für Fahrten von und zur Schule - Einsatz von Einkommen und Vermögen - Bildung und Teilhabe - Verweis auf eine Beförderung durch die Eltern
Leitsatz
Ist bei fehlendem Schülerspezialverkehr der individuelle Transport einer behinderten Schülerin zur Schule erforderlich, hat der Träger der Eingliederungshilfe die Kosten hierfür unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Leistungsempfängerin und ihrer Eltern zu tragen.