Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines wehrdienstgerichtlichen Disziplinarbeschwerdeverfahrens
Leitsatz
1. Ein Abweichen von dem bei einer überlangen Verfahrensdauer vorgesehenen pauschalen Entschädigungssatz ist nicht allein deshalb nach § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG geboten, weil der Gesamtbetrag die im Ausgangsverfahren streitgegenständliche Disziplinarbuße übersteigt.
2. Der Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Wehrdisziplinarbeschwerdeverfahrens wird erst mit dessen rechtskräftigem Abschluss fällig.