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BAG Urteil v. - 4 AZR 202/23

Gesetze: § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 4 Abs 3 TVG

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Ablösungs- oder Verdrängungswirkung von Tarifverträgen - Günstigkeitsvergleich zwischen unmittelbar zwingendem Tarifvertrag und arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifbestimmungen

Leitsatz

1. Die Regelungen der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Flächen-tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens, auf die der Kläger seine Ansprüche stützt, sind hinsichtlich der von ihm beanspruchten Zahlungen gegenüber den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifbestimmungen günstiger. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG sowohl die Flächentarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens als auch der SiTV. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts hat der SiTV die Flächentarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens nicht im Umfang seines Geltungsbereichs abgelöst. Vielmehr kommt es zu einer Tarifkonkurrenz zwischen dem SiTV und den Flächentarifverträgen, die nach dem Spezialitätsgrundsatz aufzulösen ist.

2. Die Kollision zwischen den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme geltenden Bestimmungen der Flächentarifverträge, welche die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche regeln, mit den normativ wirkenden Bestimmungen der Flächentarifverträge i.V.m. den vorrangigen Bestimmungen des SiTV, die eine Verringerung oder Abbedingung dieser Ansprüche vorsehen, ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen. Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertraglichen Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:120624.U.4AZR202.23.0

Fundstelle(n):
Nr. 13/2025 S. 804
Nr. 13/2025 S. 804
Nr. 3/2025 S. 126
BB 2024 S. 2875 Nr. 49
AAAAJ-78250

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