Fortentwicklung der Dreijahreslösung bei Fernwärmelieferungsverhältnissen im Falle eines vom Kunden langjährig nicht weiter verfolgten Widerspruchs gegen Preiserhöhungen
Leitsatz
Die im Bereich der Energielieferungsverhältnisse für den Fall einer durch die Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel entstandenen Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelte Dreijahreslösung des Senats ist für Fernwärmelieferungsverhältnisse angesichts der diese kennzeichnenden Besonderheiten (insbesondere hohe Investitionen des Fernwärmeversorgers und regelmäßig sehr lange Mindestvertragslaufzeiten) dahingehend fortzuentwickeln, dass die Parteien des Fernwärmelieferungsvertrages, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben (auch) eine Regelung vereinbart hätten, wonach ein vom Fernwärmekunden bereits frühzeitig - innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung - erklärter, aber erfolglos gebliebener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung verliert, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhält (Fortentwicklung der , NJW 2014, 3639 Rn. 16 ff.; vom - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 23; vom - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37; vom - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42 ff.; vom - VIII ZR 309/21, juris Rn. 43; jeweils mwN).
Fundstelle(n): NJW 2025 S. 619 Nr. 10 NJW 2025 S. 647 Nr. 10 NJW 2025 S. 658 Nr. 10 WM 2025 S. 399 Nr. 9 ZIP 2024 S. 2811 Nr. 48 ZIP 2024 S. 2812 Nr. 48 ZIP 2024 S. 5 Nr. 41 UAAAJ-78252