Folgen einer Patentverletzung: Verjährung eines Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung nach rechtskräftiger Feststellung des Hauptanspruchs; Inhalt und Umfang des Anspruchs auf Auskunft- und Rechnungslegung bei zusammengesetzten Vorrichtungen mit nur einzelnen patentierten Teilen - Aufschlussgerät
Leitsatz
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1. Ein auf § 242 BGB gestützter akzessorischer Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung verjährt nicht vor dem Hauptanspruch, dessen Durchsetzung er dient (Bestätigung von , NJW 2017, 2755 Rn. 8 ff.; Urteil vom - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 55).
2. Dies gilt auch dann, wenn der Hauptanspruch rechtskräftig festgestellt ist und deshalb gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren unterliegt.
3. Bei zusammengesetzten Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentiert ist, erstreckt sich der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz grundsätzlich auch auf die mit der Gesamtvorrichtung erzielten Umsätze und Gewinne (Weiterführung von , GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II).
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:081024UXZR145.23.0
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 3777 Nr. 52 NJW 2024 S. 3780 Nr. 52 EAAAJ-78399