Streitwert bei ersatzloser Aufhebung einer gesonderten Gewinnfeststellung
Leitsatz
1. NV: Der Streitwert einer Klage, die auf die ersatzlose Aufhebung einer gesonderten Gewinnfeststellung gerichtet ist, bestimmt sich nach den konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Kläger.
2. NV: Dieser Streitwert ist bei unverändertem Rechtsschutzziel auch im Verfahren wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich.