Kindergeld für behinderte Kinder; Ermittlung der behinderungsbedingten Fahrtaufwendungen
Leitsatz
1. Werden im Rahmen der Prüfung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern wird der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesetzt, können daneben nicht zusätzlich Aufwendungen angesetzt werden, die entweder bereits durch den Pauschbetrag für den Grundbedarf oder den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden.
2. Unter bestimmten Voraussetzungen können behinderungsbedingte Fahrtaufwendungen neben dem Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden und angemessen sind.
3. Die durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom eingefügte Pauschalierungsregelung des § 33 Abs. 2a EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.
4. Aus A 19.4 Abs. 5 Satz 7 und dem Vorwort der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz vom kann nicht abgeleitet werden, dass die Verwaltung sich selbst binden wollte, die Pauschalierungsregelung des § 33 Abs. 2a EStG bereits für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2020 als Schätzungsregelung anzuwenden.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2024:U.100724.IIIR2.23.0
Fundstelle(n): BStBl 2024 II Seite 908 BFH/NV 2025 S. 91 Nr. 1 BFH/PR 2025 S. 34 Nr. 2 BFH/PR 2025 S. 34 Nr. 2 DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 45 DStRE 2024 S. 1493 Nr. 24 EStB 2024 S. 392 Nr. 11 EStB 2024 S. 394 Nr. 11 GStB 2025 S. 6 Nr. 2 NJW 2024 S. 3613 Nr. 49 NJW 2024 S. 3616 Nr. 49 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2024 S. 954 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2024 S. 954 YAAAJ-78417