2. Stellt ein Wanderarbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch im Inland erfüllt, seinen Antrag auf Kindergeld bei der inländischen Familienkasse erst nach Ablauf der in § 66 Abs. 3 EStG a.F. vorgesehenen sechsmonatigen Ausschlussfrist, kann die Ausschlussfrist auch durch einen nach dem Prinzip der europaweiten Antragsgleichstellung (Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) zu berücksichtigenden, im Ausland gestellten Antrag gewahrt werden.
3. Eine Antragsgleichstellung erfolgt jedoch nicht, wenn der Antrag im Wohnmitgliedstaat zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem noch kein Auslandsbezug vorlag (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union —EuGH— Chief Appeals Officer u.a. vom - C-3/21, EU:C:2022:737). Liegt ein Auslandsbezug vor und teilt der Antragsteller den grenzüberschreitenden Sachverhalt weder den entsprechenden Behörden im Wohnmitgliedstaat noch im Tätigkeitsstaat mit, stellt allein der Umstand, dass der Wanderarbeitnehmer wiederkehrende Leistungen erhalten hat, keinen Antrag dar (EuGH-Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom - C-3/21, EU:C:2022:737; Familienkasse Sachsen vom - C-36/23, ).
Fundstelle(n): BStBl 2025 II Seite 83 BB 2024 S. 2645 Nr. 46 BFH/NV 2025 S. 95 Nr. 1 BFH/PR 2025 S. 36 Nr. 2 BFH/PR 2025 S. 36 Nr. 2 DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 45 DStRE 2024 S. 1487 Nr. 24 EStB 2024 S. 431 Nr. 12 EStB 2024 S. 432 Nr. 12 GStB 2025 S. 6 Nr. 2 IStR 2024 S. 931 Nr. 23 NJW 2024 S. 3680 Nr. 50 PIStB 2025 S. 2 Nr. 1 PIStB 2025 S. 2 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2025 S. 72 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2025 S. 72 IAAAJ-78418