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BAG Beschluss v. - 2 AZN 608/24

Gesetze: § 45 Abs 2 S 2 DRiG, § 547 Nr 1 ZPO

Vereidigung von ehrenamtlichen Richtern

Leitsatz

Wechselt ein ehrenamtlicher Richter vom Arbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht, muss er nach seinem Amtsantritt erneut vereidigt werden. Das gilt auch dann, wenn sich die Bestellung beim Landesarbeitsgericht unmittelbar an diejenige beim Arbeitsgericht anschließt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:241024.B.2AZN608.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 774 Nr. 11
NJW 2025 S. 774 Nr. 11
EAAAJ-78616

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