Anforderungen an Darlegung zu kartellbedingtem Preishöhenschadens - LKW-Kartell IV
Leitsatz
LKW-Kartell IV
Für die Darlegung eines kartellbedingten Preishöhenschadens genügt es, wenn der Kläger alle greifbaren Anhaltspunkte für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung vorträgt, zu deren Darlegung er ohne weiteres in der Lage ist. Die Vorlage einer Vergleichsmarktanalyse kann von ihm nicht verlangt werden, vielmehr können sich Anhaltspunkte je nach den Umständen des Einzelfalls auch aus sonstigen Indizien ergeben, die geeignet sind, auf einen erheblichen Schaden zu schließen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:090724UKZR98.20.0
Fundstelle(n): BB 2024 S. 2434 Nr. 43 NJW 2024 S. 9 Nr. 43 NJW-RR 2024 S. 1551 Nr. 24 WM 2024 S. 2157 Nr. 46 WAAAJ-78636