Ein Headset-System, das es den Vorgesetzten ermöglicht, die Kommunikation unter Arbeitnehmern mitzuhören, ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist. Seine Einführung und Nutzung unterliegt auch dann der betrieblichen Mitbestimmung, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden.
Fundstelle(n): Nr. 1/2025 S. 58 BB 2024 S. 2867 Nr. 49 BB 2025 S. 376 Nr. 7 BB 2025 S. 381 Nr. 7 NJW 2024 S. 10 Nr. 49 ZIP 2024 S. 2900 Nr. 49 ZIP 2025 S. 499 Nr. 9 ZIP 2025 S. 500 Nr. 9 SAAAJ-78954