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FG Münster Urteil v. - 3 K 619/22 Ew,EW

Gesetze: BVerfGG § 35; BVerfGG § 78; GrStG § 13 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1

Bewertung

Zur weiteren Anwendbarkeit der Vorschriften der Einheitsbewertung bis zum nach Fortgeltungsanordnung bzgl. der vom BVerfG mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Normen zur Einheitswertfeststellung

Leitsatz

Aufgrund der vom ) getroffenen Fortgeltungsanordnung, wonach die mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Vorschriften der Einheitsbewertung für Grundbesitz für weitere fünf Jahre ab der Verkündung einer Neuregelung, längstens aber bis zum , angewandt werden dürfen, kann eine Feststellung des Einheitswerts für Grundbesitz auf den auf die vom BVerfG beanstandeten Normen zur Einheitsbewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren gestützt werden. Das BVerfG hat die Fortgeltungsanordnung nicht an die Bedingung geknüpft, dass das vom Gesetzgeber bis zum neu zu schaffende Bewertungsrecht seinerseits materiell verfassungsgemäß sein muss.

Fundstelle(n):
TAAAJ-79113

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