Kein gewerblicher Grundstückshandel durch Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze bei Veräußerung eines (geerbten) Mehrfamilienhauses als drittes Objekt
Leitsatz
1. Objekt im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung einer privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel kann auch ein Mehrfamilienhaus sein (Anschluss an , BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; gegen Tz. 9 des , BStBl I 1990, 884, und , BStBl I 2000, 133).
2. War das verkaufte Grundstück im Wege der Erbfolge auf den Veräußerer übergegangen, ist hinsichtlich der Frage des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Veräußerung die Besitzdauer des Erblassers grundsätzlich nicht wie eine eigene Besitzzeit des Veräußerers zu werten (gegen Tz. 2 des BMF-Schreibens in BStBl I 1990, 884).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 530 BB 2000 S. 1442 Nr. 28 BFH/NV 2000 S. 1032 BFH/NV 2000 S. 1032 Nr. 8 DB 2000 S. 1378 Nr. 27 DStR 2000 S. 1131 Nr. 27 DStRE 2000 S. 738 Nr. 14 FR 2000 S. 820 Nr. 15 INF 2000 S. 538 Nr. 17 SAAAA-96976