Zurechnung von Unternehmensgewinnen vor Auseinandersetzung an den durch Teilungsanordnung begünstigten Übernehmer
Leitsatz
Ist eine testamentarische Teilungsanordnung dahingehend zu verstehen, dass der Gewinn des einem der Erben zugeteilten Unternehmens von einem vor der Verteilung liegenden Zeitpunkt an dem Übernehmer zustehen soll, und verhalten sich die Erben dementsprechend, so ist dies auch steuerlich anzuerkennen. Die Anerkennung ist nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Auseinandersetzung erst nach Ablauf der im (BStBl I 1993, 62, Tz. 8 und 9) enthaltenen Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall stattfindet.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2002 II Seite 850 BB 2000 S. 1329 Nr. 26 BFH/NV 2000 S. 1039 BFH/NV 2000 S. 1039 Nr. 8 BStBl II 2002 S. 850 Nr. 22 DB 2000 S. 1306 Nr. 26 DStR 2000 S. 1051 Nr. 25 DStRE 2000 S. 683 Nr. 13 FR 2000 S. 814 Nr. 15 INF 2000 S. 634 Nr. 20 CAAAA-96977