Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck in den Streitjahren 1987 bis 1992 die Haltung des Trabrennpferds X war. Gesellschafter der Klägerin waren A und B. A hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann seit 1979 Traber gezüchtet und daraus Verluste erzielt, die einkommensteuerlich als sog. Liebhaberei keine Berücksichtigung gefunden hatten. B war Inhaber eines Trabrennstalls, aus dem er gewerbliche Einkünfte erzielte. Nachdem B im Jahr 1986 den Traber X für 8 000 DM erworben hatte, veräußerte er im Mai 1987 einen Anteil von 50 v.H. an A zum Preis von 61 683 DM. Seitdem nahm der Traber für die GbR an zahlreichen Rennen teil. Zum 31. Dezember 1995 wurde die GbR aufgelöst.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2000 S. 1090 BFH/NV 2000 S. 1090 Nr. 9 DStRE 2000 S. 737 Nr. 14 WAAAA-96979