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BFH Urteil v. - IV R 53/98

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck in den Streitjahren 1987 bis 1992 die Haltung des Trabrennpferds X war. Gesellschafter der Klägerin waren A und B. A hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann seit 1979 Traber gezüchtet und daraus Verluste erzielt, die einkommensteuerlich als sog. Liebhaberei keine Berücksichtigung gefunden hatten. B war Inhaber eines Trabrennstalls, aus dem er gewerbliche Einkünfte erzielte. Nachdem B im Jahr 1986 den Traber X für 8 000 DM erworben hatte, veräußerte er im Mai 1987 einen Anteil von 50 v.H. an A zum Preis von 61 683 DM. Seitdem nahm der Traber für die GbR an zahlreichen Rennen teil. Zum 31. Dezember 1995 wurde die GbR aufgelöst.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1090
BFH/NV 2000 S. 1090 Nr. 9
DStRE 2000 S. 737 Nr. 14
WAAAA-96979

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