Steuersatz für Leistungen eines gemeinnützigen Eislaufvereins
Leitsatz
1. Gestattet ein als gemeinnützig anerkannter Eislaufverein sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern die Benutzung seiner Eisbahn gegen Entgelt und vermietet er in diesem Zusammenhang Schlittschuhe, unterliegen diese entgeltlichen Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt werden. 2. Dies setzt u.a. voraus, dass der Eislaufverein mit den Leistungen zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
3. Ein Wettbewerb in diesem Sinne liegt vor, wenn im Einzugsbereich des Eislaufvereins ein nicht steuerbegünstigter Unternehmer den Nutzern der Eisbahn gleiche Leistungen wie der Eislaufverein anbietet oder anbieten könnte.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BB 2000 S. 1510 Nr. 30 BFH/NV 2000 S. 1173 BFH/NV 2000 S. 1173 Nr. 9 DB 2000 S. 1547 Nr. 31 DStR 2000 S. 1256 Nr. 30 DStRE 2000 S. 876 Nr. 16 UR 2000 S. 327 Nr. 8 NAAAA-96982