(Aussparung nach § 48 Abs 3 SGB 10 bei einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Heranziehung auch von etwaigen anderen Altersrentenarten als Vergleichsmaßstab)
Leitsatz
Liegt der Bewilligung einer Altersrente eine rechtswidrige Zusicherung zugrunde, die nicht zurückgenommen werden kann, können aufgrund der Besonderheiten der gesetzlichen Rentenversicherung auch andere Arten von Altersrenten, deren materielle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, als Vergleichsmaßstab bei der Bestimmung der nach Änderung der rechtlichen Verhältnisse neu festzustellenden Leistung (Aussparung) herangezogen werden.