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BSG Urteil v. - B 5 R 14/22 R

Gesetze: § 34 Abs 2 SGB 6 vom , § 34 Abs 4 SGB 6 vom , § 65 SGB 6, § 307d Abs 1 SGB 6 vom , § 307d Abs 2 S 1 SGB 6 vom , § 34 SGB 10, § 45 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 3 SGB 10

(Aussparung nach § 48 Abs 3 SGB 10 bei einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Heranziehung auch von etwaigen anderen Altersrentenarten als Vergleichsmaßstab)

Leitsatz

Liegt der Bewilligung einer Altersrente eine rechtswidrige Zusicherung zugrunde, die nicht zurückgenommen werden kann, können aufgrund der Besonderheiten der gesetzlichen Rentenversicherung auch andere Arten von Altersrenten, deren materielle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, als Vergleichsmaßstab bei der Bestimmung der nach Änderung der rechtlichen Verhältnisse neu festzustellenden Leistung (Aussparung) herangezogen werden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:270624UB5R1422R0

Fundstelle(n):
GAAAJ-79285

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